Corona-bedingte Hochzeitsverschiebung: Fotograf muss bezahlt werden

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Fall aus Hessen am 27. April 2023 entschieden, dass Paare, die ihre Hochzeit aufgrund der Corona-Pandemie verschieben müssen, den ursprünglich gebuchten Fotografen nicht ohne Bezahlung absagen dürfen. Laut BGH steht es den Brautleuten zwar frei, den Vertrag zu kündigen und einen anderen Fotografen zu engagieren, jedoch steht der Fotografin trotzdem die vereinbarte Vergütung unter Abzug bestimmter Kosten zu.

Fotograf hat trotz Hochzeitsverschiebung Anspruch auf Bezahlung

Die Kläger hatten eine kirchliche Hochzeit am 1. August 2020 geplant. Bereits dreiviertel Jahr im Voraus buchten sie das „Unser Tag XXL“-Paket bei einer Fotografin, welches eine zehnstündige Begleitung vorsah. Der Preis für das Paket belief sich auf knapp 2.500 Euro, wobei die Fotografin fast die Hälfte als Anzahlung erhielt.

Aufgrund der Corona-Pandemiebeschränkungen mussten die Brautleute ihre geplante Hochzeitsfeier verschieben. Sie kontaktierten die Fotografin, die bereits bei der standesamtlichen Trauung dabei war, und baten um die Rückzahlung der Anzahlung, da sie den Fotografen für den neuen Termin engagieren wollten.

Der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp erklärte bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe, dass die Entscheidung nicht so einfach sei. Gemäß der damaligen hessischen Corona-Verordnung waren kirchliche Trauungen im Sommer 2020 grundsätzlich gestattet, solange Körperkontakt vermieden und Abstand gehalten wurde. Für Dienstleistungen wie das Fotografieren galten die gleichen Vorgaben. Das Paar hätte aufgrund der Abstandsregeln mit weniger Gästen feiern müssen, doch der BGH ließ dies bei seiner Entscheidung außer Acht.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich die Kläger nicht auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ berufen können, da der Vertrag keine Bestimmungen für den Umgang mit einer Pandemie enthält. Das Gericht betrachtet die Situation aus Sicht vernünftiger Vertragspartner und stellt fest, dass die Fotografin ein Interesse daran hatte, auch beim neuen Termin die Bilder zu machen.

Das Landgericht Gießen traf bereits eine ähnliche Entscheidung wie der Bundesgerichtshof. Der Auftraggeber ist gesetzlich zur Kündigung berechtigt, schuldet dem Auftragnehmer jedoch die vereinbarte Vergütung. Es können nur ersparte Aufwendungen wie Fahrt- und Materialkosten abgezogen werden. Laut Landgericht steht der Fotografin insgesamt ein Betrag von rund 2.100 Euro zu.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat eine entscheidende Bedeutung für Fotografen und andere Dienstleister, die aufgrund von Covid-19 gezwungen sind, Buchungen zu stornieren. Es stellt klar, dass sie nicht automatisch für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht werden können. Das Urteil betont außerdem die Wichtigkeit einer offenen und vertrauensvollen Kommunikation zwischen Dienstleistern und Kunden, um den Schaden zu minimieren. Betroffene sollten in solchen Fällen professionelle rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um mögliche Probleme mit Vertragspartnern zu klären.

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