Finanzamt deckt auf: Schenkung statt entgeltlichem Verkauf von Immobilien an Kinder

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In Deutschland gibt es viele Situationen, in denen nahestehende Personen oder Unternehmen Liefer- und Leistungsbeziehungen eingehen. Dabei spielen auch Steuervorteile eine bedeutende Rolle. Insbesondere beim Verkauf von Immobilien an die nachfolgende Generation ergeben sich dadurch neue Möglichkeiten zur Abschreibung.

Immobilienverkauf an Kinder: Neue Abschreibungsmöglichkeiten nutzen

Ein gängiges Gestaltungsmodell besteht darin, langjährig vermietete Wohnungen an die eigenen Kinder zu verkaufen, um ihnen zukünftige Mieteinnahmen und die damit verbundenen steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten zu ermöglichen. Immobilien, die länger als zehn Jahre gehalten wurden, können steuerfrei verkauft werden, wodurch die Grundstücksspekulationsteuer entfällt. Auf diese Weise kann die nächste Generation das gesamte Abschreibungsvolumen bis zum aktuellen Verkehrswert steuerlich geltend machen.

Geschäfte zwischen fremden Dritten und nahen Angehörigen unterliegen unterschiedlichen Vorgaben im Steuerrecht, die beachtet werden sollten. Es ist von großer Bedeutung sicherzustellen, dass alle Vereinbarungen vollständig und korrekt umgesetzt werden, um möglichen Gestaltungsmissbrauch zu vermeiden. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt erneut, wie wichtig es ist, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gewünschte steuerliche Anerkennung zu erhalten.

Dadurch konnten die übernehmenden Kinder kein neues Abschreibungspotenzial geltend machen.

Nach Abschluss des Kaufvertrags beschlossen die Eltern, den Kindern den Kaufpreis zu schenken. Das Finanzamt erkannte diesen Sachverhalt und das Gericht wertete es als Gestaltungsmissbrauch. Die Richter waren der Überzeugung, dass es sich nicht um einen Verkauf gegen Entgelt handelte, sondern um eine Schenkung der Immobilie. Da die Kinder wirtschaftlich nicht durch den Kaufpreis belastet waren, konnten sie auch keine neuen Abschreibungsmöglichkeiten geltend machen.

Schulz zieht das Resümee, dass es sich um eine sinnvolle Gestaltung gehandelt hätte, die jedoch nicht konsequent durchgeführt wurde. Der einzige positive Aspekt für die Kinder war, dass sie im Rahmen der Grundstücksumschreibung die noch nicht abbezahlten Schulden der Eltern übernommen hatten und diese nun als steuermindernde Anschaffungskosten berücksichtigen durften.

Das Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt, dass es bei Geschäften zwischen Angehörigen von entscheidender Bedeutung ist, die Vereinbarungen vollständig zu erfüllen, um die gewünschten steuerlichen Vorteile zu erlangen. Wenn Gestaltungsmissbrauch vorliegt, werden diese Vorteile verworfen, was zu Nachteilen für alle Beteiligten führen kann.

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