Keine Gefährdung des Hundes: Wechselmodell nach Trennung erlaubt

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Das Landgericht Frankenthal hat in einem aktuellen Urteil (Az: 2 S 149/22) festgestellt, dass nach einer Trennung von Partnern einer Lebensgemeinschaft das „Umgangsrecht“ mit einem gemeinsamen Hund geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall hatten die beiden Ex-Partner während ihrer Beziehung einen Labradorrüden erworben. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem Partner, während der andere Partner darauf bestand, das Tier regelmäßig alle zwei Wochen zu sehen.

Trennung von Lebensgemeinschaft: Umgangsrecht für gemeinsamen Hund

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Frankenthal entschieden, dass nach einer Trennung von Partnern einer Lebensgemeinschaft das Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Hund verlangt werden kann. Der Partner, bei dem der Hund verblieben war, argumentierte, dass es für das Tier besser sei, ausschließlich bei ihm zu bleiben, da er als Hauptbezugsperson angesehen wurde. Das Gericht widersprach dieser Ansicht und betonte, dass der Hund als gemeinschaftliches Eigentum betrachtet wird. Beide Miteigentümer haben das Recht, an dem Hund teilzuhaben und können eine Benutzungsregelung nach billigem Ermessen vereinbaren, um das Tierwohl zu gewährleisten.

Gericht: Hundebetreuung im Wechselmodell ist tierschutzgerecht

Das Gericht ist der Ansicht, dass ein solches „Wechselmodell“ keine Gefährdung des Tierwohls darstellt.

Hund als gemeinschaftliches Eigentum: Umgangsrecht nach Trennung

Nach dem Urteil des Landgerichts Frankenthal kann auch nach einer Trennung das Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Hund verlangt werden. Das Gericht sieht das Tier als gemeinschaftliches Eigentum an, sodass beiden Miteigentümern das Recht auf Teilhabe zusteht. Eine Zuweisung des Hundes an einen der Partner ist nicht zwingend erforderlich.

Hund nach Trennung: Regelung zum Wohl beider Miteigentümer

Um mögliche Konflikte zu vermeiden und das Wohl des Hundes zu gewährleisten, haben die Miteigentümer die Möglichkeit, eine „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ zu treffen. Eine solche Regelung könnte beispielsweise vorsehen, dass sich die Partner im zweiwöchigen Wechsel um den Hund kümmern. So wird sichergestellt, dass beide Partner weiterhin am Leben des Hundes teilhaben können und das Tier nicht einseitig belastet wird.

Hunde sind soziale Tiere – Wechselmodell beim Umgang möglich

Das Gericht hat betont, dass ein Wechselmodell für den Hund nach der Trennung der Partner keine negativen Auswirkungen auf das Wohl des Tiers hat. Hunde sind soziale Lebewesen und können sich gut an verschiedene Bezugspersonen anpassen. Solange die grundlegenden Bedürfnisse des Hundes wie Futter, Bewegung und Zuwendung erfüllt werden, spricht nichts dagegen, dass beide Miteigentümer sich abwechselnd um das Tier kümmern.

Gericht ermöglicht „Wechselmodell“ für Umgang mit Haustieren nach Trennung

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal ist ein wichtiger Schritt, um den Umgang mit gemeinsamen Haustieren nach einer Trennung zu regeln. Es ermöglicht den ehemaligen Partnern, weiterhin eine Beziehung zu dem Tier zu haben und sicherzustellen, dass das Wohl des Hundes im Mittelpunkt steht. Durch die Einführung einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ wird eine faire und ausgewogene Lösung geschaffen, um Konflikte zu vermeiden und sicherzustellen, dass beide Parteien gleichermaßen am Leben des Haustieres teilhaben können. Dieses wegweisende Urteil könnte zu einer positiven Entwicklung im Bereich des Haustierrechts führen.

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